Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann.
Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und
- im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie
- sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen.
Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird.
Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
- auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder
- Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl).
Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung.
Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt.
Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben.
Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen.
Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Wahlteilnahme bei Umzug
Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren.
Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich.
Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich.
- Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
- Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Vertiefende Informationen
Ziehen Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche aus der Bundesrepublik Deutschland fort oder kehren Sie in die Bundesrepublik Deutschland zurück, beachten Sie auch die Informationen der zugeordneten Leistung "Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen".
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
- §§ 6 - 6a Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlrecht)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)
Leistungen
Freigabevermerk
26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Informationen zu Verhalten in Notsituationen
Die Informationsbroschüre des Landkreises Esslingen finden Sie hier (PDF-Dokument, 652,26 KB, 29.08.2023)